Dieses Gesetz gilt nicht für die Verabreichung von alkoholischen Getränken
1.
in Kantinen für Betriebsangehörige, in Betreuungseinrichtungen der stationierten ausländischen Streitkräfte, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei und
2.
in Luftfahrzeugen, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffen und Reisebussen anlässlich der Beförderung von Personen.