(1) Wer ein Gaststättengewerbe mit dem Ausschank alkoholischer Getränke betreibt, bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe in einem anderen Bundesland ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung sowie mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Gäste oder der Allgemeinheit, insbesondere vor verhaltensbedingten erheblichen Belästigungen, erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Unter den gleichen Voraussetzungen können Anordnungen gegenüber Gaststättenbetreibern, die ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe betreiben, erlassen werden.
(3) Auf Antrag darf die Erlaubnis vorübergehend auf Widerruf erteilt werden.
(4) Wird bei juristischen Personen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach der Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(6) Gegenüber Gaststättenbetreibern, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 erlassen werden.
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