(1) Auf das den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegende Gaststättengewerbe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind.
(2) Werden im Gaststättengewerbe Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung aufgestellt, sind § 2 Absatz 3 , § 4 Absatz 1 bis 5 , § 4c , § 5 Absatz 2 bis 3 , § 6 Nummer 2 bis 10 , § 9 Absatz 1 und 2 und § 10 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 7, 9 bis 19 und Absatz 2 bis 4 des Bremischen Spielhallengesetzes entsprechend anzuwenden; vor der Teilnahme am Spiel hat eine Kontrolle nach § 3 des Bremischen Spielhallengesetzes zu erfolgen. Werbung für die Möglichkeit des Spiels darf im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen nicht betrieben werden.
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