Jurafuchs
§ 13

§ 13

BremGastG
Übergangsvorschriften
Stand 2025-07-02
(1) Eine vor dem 1. Mai 2009 erteilte Erlaubnis oder Gestattung gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne dieses Gesetzes. (2) Soweit nach diesem Gesetz eine Erlaubnis erforderlich ist, gilt sie demjenigen als erteilt, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Erlaubnis eine nach diesem Gesetz erlaubnisbedürftige Tätigkeit befugt ausübt. (3) Der in Absatz 2 bezeichnete Erlaubnisinhaber oder derjenige, der eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis nicht nachweisen kann, hat seinen Betrieb der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde bestätigt dem Gaststättenbetreiber kostenfrei und schriftlich, dass er zum Betrieb einer Gaststätte berechtigt ist. Wird die Anzeige nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstattet, so erlischt die Erlaubnis. (4) Personen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 , die am 1. Januar 2008 in einem Gaststättenbetrieb Bewachungsaufgaben durchgeführt haben, sind von der Unterrichtung befreit. Der Gaststättenbetreiber bescheinigt Personen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 , dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. (5) Für Personen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 , die am 1. Januar 2008 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung den Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken bewachen, gilt der Nachweis der Sachkundeprüfung als erbracht. Personen, die am 1. Januar 2008 weniger als drei Jahre den Einlassbereich von gastgewerblichen Discotheken bewachen, haben den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung bis zum 1. April 2010 zu erbringen. Der Gaststättenbetreiber bescheinigt Personen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 , dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

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