Jurafuchs
§ 3

§ 3

BremGastG
Nebenleistungen, Ausschank alkoholfreier Getränke und Barrierefreiheit
Stand 2025-07-02
(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gaststättenbetreiber oder Dritte auch während der Ladenschlusszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen. (2) Ist der Ausschank alkoholischer Getränke erlaubt, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk zu verabreichen. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die zuständige Behörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen. (3) Vom Gaststättenbetreiber ist die nach den Bestimmungen der Bremischen Landesbauordnung hergestellte barrierefreie Benutzbarkeit und Erreichbarkeit" der für Gäste bestimmten Räume dauerhaft sicherzustellen.

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