Jurafuchs
§ 12

§ 12

BremGastG
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2025-07-02
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Gast in den Räumen einer Gaststätte oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (4) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation als Ortspolizeibehörde und in der der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde sachlich zuständig.

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