Jurafuchs

§ 12

BremGastG
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2025-07-02
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt,
2.
einer Auflage nach § 2 Abs. 2 Satz 2 oder einer Anordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 2 Abs. 6 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3.
die nach § 2 Abs. 4 erforderliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
4.
über den in § 3 Abs. 1 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,
5.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke verabreicht oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk verabreicht,
6.
entgegen § 3 Abs. 3 die barrierefreie Benutzbarkeit oder Erreichbarkeit nicht sicherstellt,
7.
einem Verbot des § 4 Absatz 1 Nr. 1 über das Feilhalten von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken oder Lebensmitteln, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, zuwiderhandelt oder entgegen dem Verbot des § 4 Absatz 1 Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht oder entgegen dem Verbot des § 4 Absatz 1 Nr. 4 das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht,
8.
entgegen dem Verbot des § 4 Absatz 1 Nr. 2 in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke verabreicht oder in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nr. 4 bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht oder entgegen dem Verbot des § 4 Absatz 1 Nr. 5 in Ausübung seines Gewerbes alkoholische Getränke in einer Art und Weise anbietet, die dazu geeignet ist, zu übermäßigem Alkoholkonsum zu verleiten,
9.
entgegen einem Verbot nach § 4 Absatz 2 alkoholische Getränke verabreicht;
10.
Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm nach § 5 Abs. 1 untersagt worden ist,
11.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 eine Person mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt,
12.
als Betreiber einer Gaststätte oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,
13.
entgegen § 7 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Grundstücken und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,
14.
den Vorschriften einer aufgrund des § 5 Abs. 3 , des § 6 oder des § 9 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
15.
einer Person wegen der ethnischen Herkunft, einer Behinderung, der sexuellen oder geschlechtlichen Identität oder der Religion oder Weltanschauung den Einlass in ein Gaststättengewerbe verwehrt oder eine Person aus diesen Gründen während des Aufenthalts in einem Gaststättengewerbe benachteiligt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer als Gast in den Räumen einer Gaststätte oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4)
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation als Ortspolizeibehörde und in der der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde sachlich zuständig.

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