(1) Die Ausführung des Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes ergangener Rechtsverordnungen obliegt in der Stadtgemeinde Bremen der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Ortspolizeibehörde, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anders bestimmt ist. Die Ausführung des § 8 Absatz 2 obliegt in der Stadtgemeinde Bremen der Ortspolizeibehörde.
(2) Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren, insbesondere bei Erteilung, Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen sowie bei Untersagungen, zu regeln. Der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei Untersagungen nach § 8 Absatz 2 zu regeln.
(3) Über einen Antrag auf Erlaubnis ist innerhalb einer Frist von vier Monaten zu entscheiden. Ist die Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt, gilt die Erlaubnis als erteilt.
(4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(5) Soweit in diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Zuverlässigkeit einer Person zu prüfen ist, sind als Nachweis für die Zuverlässigkeit von Gaststättenbetreibern aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Unterlagen als ausreichend anzuerkennen, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Person erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eidesstattliche Erklärung des Gaststättenbetreibers oder nach dem Recht des Herkunftsstaates vergleichbare Handlungen ersetzt werden.
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