Jurafuchs
§ 6

§ 6

BremGastG
Sperrzeit
Stand 2025-07-02
Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres durch Rechtsverordnung Sperrzeiten für Gaststättenbetriebe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten allgemein festzusetzen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann.

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