Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(GRCH)55 Normen · Quelle: gesetze-im-internet.de
Titel I — Würde des Menschen
Titel II — Freiheiten
- Art. 6Recht auf Freiheit und Sicherheit
- Art. 7Achtung des Privat- und Familienlebens
- Art. 8Schutz personenbezogener Daten
- Art. 9Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen
- Art. 10Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
- Art. 11Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
- Art. 12Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
- Art. 13Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
- Art. 14Recht auf Bildung
- Art. 15Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
- Art. 16Unternehmerische Freiheit
- Art. 17Eigentumsrecht
- Art. 18Asylrecht
- Art. 19Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
Titel III — Gleichheit
Titel IV — Solidarität
- Art. 27Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen
- Art. 28Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
- Art. 29Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst
- Art. 30Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
- Art. 31Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
- Art. 32Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz
- Art. 33Familien- und Berufsleben
- Art. 34Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
- Art. 35Gesundheitsschutz
- Art. 36Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
- Art. 37Umweltschutz
- Art. 38Verbraucherschutz
Titel V — Bürgerrechte
- Art. 39Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
- Art. 40Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen
- Art. 41Recht auf eine gute Verwaltung
- Art. 42Recht auf Zugang zu Dokumenten
- Art. 43Der Europäische Bürgerbeauftragte
- Art. 44Petitionsrecht
- Art. 45Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
- Art. 46Diplomatischer und konsularischer Schutz
Titel VI — Justizielle Rechte
- Art. 47Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
- Art. 48Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
- Art. 49Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
- Art. 50Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden