Jurafuchs
Artikel 36

Artikel 36

GRCh
Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
SOLIDARITÄT
Stand 2010-03-30
Artikel 36 Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit den Verträgen geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern.

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