Artikel 5
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1)
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2)
Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3)
Menschenhandel ist verboten.
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1)
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2)
Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3)
Menschenhandel ist verboten.