Artikel 2
Recht auf Leben
(1)
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
(2)
Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Recht auf Leben
(1)
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
(2)
Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.