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Jurafuchs

Art. 9

GRCH
Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen
Titel II — Freiheiten
Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.

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