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Jurafuchs

Art. 48

GRCH
Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
Titel VI — Justizielle Rechte
(1) Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig. (2) Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.

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