Artikel 48
Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
(1)
Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.
(2)
Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.
Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
(1)
Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.
(2)
Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.