Jurafuchs

Artikel 21

GRCh
Nichtdiskriminierung
GLEICHHEIT
Stand 2010-03-30
Artikel 21

Nichtdiskriminierung

(1)

Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.

(2)

Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

3 interaktive Fälle zu Artikel 21 GRCh – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.