Jurafuchs

Artikel 19

GRCh
Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
FREIHEITEN
Stand 2010-03-30
Artikel 19

Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung

(1)

Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.

(2)

Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.