Jurafuchs

Artikel 31

GRCh
Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
SOLIDARITÄT
Stand 2010-03-30
Artikel 31

Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen

(1)

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.

(2)

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.

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1 interaktive Fall zu Artikel 31 GRCh – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.