Jurafuchs

§ 1

GerStrukGAG MV
Geltungsbereich
Abschnitt 1
Stand 1992-06-10
(1)
Die Bezirks- und Kreisgerichte des Landes werden aufgehoben. An ihre Stelle treten die durch das Gerichtsstrukturgesetz vom 19. März 1991 (GVOBl. M-V S. 103) eingerichteten Gerichte.
(2)
Dieses Gesetz regelt die Aufnahme der den Gerichten und Staatsanwaltschaften zugewiesenen Aufgaben sowie die damit verbundenen personellen, sachlichen und organisatorischen Angelegenheiten.

Meine Notizen

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