Jurafuchs

§ 6

GerStrukGAG MV
Justizverwaltung
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften
Stand 1992-06-10
Die Präsidenten und Direktoren der Gerichte und die leitenden Beamten der Staatsanwaltschaften erledigen die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung einschließlich der Gerichtsverwaltung und erstatten auf Verlangen des Justizministeriums Gutachten über Angelegenheiten der Gesetzgebung oder der Justizverwaltung. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zur Erledigung dieser Geschäfte heranziehen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →