Jurafuchs

§ 9

GerStrukGAG MV
Landgerichte
Abschnitt 3 Ordentliche Gerichtsbarkeit
Stand 1992-06-10
Soweit der ordentliche Rechtsweg eröffnet und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
1.
für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörde;
2.
für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben.

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