Jurafuchs

§ 13

GerStrukGAG MV
Normenkontrollverfahren
Abschnitt 5 Verwaltungsgerichtsbarkeit
Stand 1992-06-10
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet in Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auch über die Gültigkeit einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift; in diesen Fällen entscheidet das Oberverwaltungsgericht in der Besetzung von fünf Richtern.

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