Das Oberverwaltungsgericht entscheidet in Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auch über die Gültigkeit einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift; in diesen Fällen entscheidet das Oberverwaltungsgericht in der Besetzung von fünf Richtern.
§ 13
GerStrukGAG MVNormenkontrollverfahren
Abschnitt 5 Verwaltungsgerichtsbarkeit
Stand 1992-06-10