(1)
Die Gerichtsvollzieher sind außer für die Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder nach anderen Vorschriften des Landesrechts obliegen, für folgende Geschäfte zuständig:
1.
Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen;
2.
Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen;
3.
Vermögensverzeichnisse oder Inventare im Auftrag des Gerichts aufzunehmen;
4.
freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen;
5.
das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten;
6.
gerichtliche Anordnungen nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu vollstrecken.
(2)
Die Gerichtsvollzieher können Aufträge zur freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.
(3)
§ 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt in den durch die Prozeßordnungen nicht geregelten Angelegenheiten entsprechend.