Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung den Bezirk der Kammer eines Sozialgerichts auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstrecken.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 15 Finanzrechtsweg für Landesrecht§ 17 Behörden als Verfahrensbeteiligte →