Jurafuchs

§ 14

GerStrukGAG MV
Behörden als Verfahrensbeteiligte
Abschnitt 5 Verwaltungsgerichtsbarkeit
Stand 1992-06-10
(1)
Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein.
(2)
Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

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