Jurafuchs

§ 18

GerStrukGAG MV
Vollstreckungsbehörde
Abschnitt 7 Sozialgerichtsbarkeit
Stand 1992-06-10
Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes sind die nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldforderungen zuständigen Stellen. Unterliegt die Körperschaft der Vollstreckungsbehörde selbst der Vollstreckung, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde.

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