Ohne Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung kann Klage erhoben werden
1.
durch den Antragsteller bei Entscheidungen nach den §§ 4, 8, 8a, 9, 12, 15 Abs. 2 Satz 2 und 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
2.
bei Entscheidungen nach § 10 Abs. 2 sowie § 15 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches,
3.
bei Entscheidungen nach den §§ 72 und 75 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern,
4.
bei Entscheidungen nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen sowie
5.
bei Entscheidungen