Jurafuchs

§ 15

GerStrukGAG MV
Finanzrechtsweg für Landesrecht
Abschnitt 6 Finanzgerichtsbarkeit
Stand 1992-06-10
Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
1.
über Abgabenangelegenheiten, soweit diese Abgaben der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden;
2.
über landesrechtlich geregelte Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit der Finanzrechtsweg für die Hauptsache eröffnet ist.

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