Die Zahl der Kammern und Senate der Gerichte bestimmen die Präsidenten und Direktoren für das ihrer Dienstaufsicht unterstehende Gericht. Im Dienstaufsichtswege können ihnen hierfür Weisungen erteilt werden.
§ 5
GerStrukGAG MVZahl der Spruchkörper
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften
Stand 1992-06-10