Das Land kann nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes sonstige Träger der außerschulischen Jugendbildung, insbesondere überverbandliche Bildungsstätten, Bildungswerke, überregionale Zusammenschlüsse örtlicher Einrichtungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Landesjugendorchester und ähnliche Einrichtungen fördern. Die §§ 6 und 8 gelten sinngemäß.
§ 12
JBiG BW 1996Sonstige Träger und Einrichtungen
Unterabschnitt 3 Sonstige Einrichtungen
Stand 1996-07-08