Jurafuchs

§ 8

JBiG BW 1996
Förderung von Maßnahmen
Unterabschnitt 1 Förderung der Jugendverbände und Jugendringe
Stand 1996-07-08
Das Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes auf Antrag Zuwendungen zu den als notwendig anerkannten Aufwendungen für Seminare, Lehrgänge und sonstige Veranstaltungen. Für die Bezuschussung ist ein qualifiziertes Programm Voraussetzung. Insbesondere sollen gefördert werden
1.
Veranstaltungen zur politischen, sozialen, sportlichen und kulturellen Bildung;
2.
Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung von Jugendleitern sowie haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern;
3.
die pädagogische Gestaltung von Freizeit- und Erholungsmaßnahmen;
4.
der internationale Jugendaustausch und anerkannte Studienfahrten zur staatsbürgerlichen Bildung.

Meine Notizen

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