Jurafuchs

§ 15

JBiG BW 1996
Landesjugendkuratorium
Landeskuratorium
Stand 1996-07-08
(1)
Es wird ein Landesjugendkuratorium gebildet. Seine Aufgabe ist es, die Landesregierung in Fragen der außerschulischen Jugendbildung und der Kinderund Jugendhilfe zu beraten. Es fördert die weitere Entwicklung durch Empfehlungen auf diesen Gebieten und trägt zu deren Kooperation bei. Das Landesjugendkuratorium wird gehört zu Fragen der Anerkennung von Trägern nach diesem Gesetz.
(2)
Dem Landesjugendkuratorium gehören die Dachverbände der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit, die kommunalen Landesverbände, das Landesjugendamt und weitere im Kinder- und Jugendbereich tätige Organisationen sowie in der außerschulischen Jugendbildung erfahrene Persönlichkeiten an. Das Sozialministerium trifft im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien die Auswahl der im Landesjugendkuratorium vertretenen Dachverbände, Organisationen und in der außerschulischen Jugendbildung erfahrenen Persönlichkeiten. Die Dachverbände, die kommunalen Landesverbände, das Landesjugendamt und die weiteren Organisationen entsenden je ein Mitglied in das Landesjugendkuratorium. Eine Stellvertretung ist zulässig.
(3)
Die Sozialministerin oder der Sozialminister beruft die Vertreterinnen und Vertreter und die Stellvertretungen der Dachverbände, der kommunalen Landesverbände, des Landesjugendamts und der weiteren Organisationen auf deren Vorschlag sowie die übrigen Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer einer Legislaturperiode. Die Mitglieder des Landesjugendkuratoriums können aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(4)
Das Landesjugendkuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die Stellvertretung. Das Landesjugendkuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Sozialministeriums bedarf. Beim Sozialministerium wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(5)
Die zuständigen Ministerien sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landesjugendkuratoriums teilzunehmen.

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