Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Sozialministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien.
§ 18
JBiG BW 1996Verwaltungsvorschriften
Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
Stand 1996-07-08