Das Land kann über die Bestimmungen dieses Abschnittes hinaus nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes bestimmte Vorhaben, die für die außerschulische Jugendbildung in Baden-Württemberg von besonderer Bedeutung sind, fördern.
§ 14
JBiG BW 1996Maßnahmen von besonderer Bedeutung
Unterabschnitt 4 Sonstige Förderprogramme
Stand 1996-07-08