Das Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes den Jugendverbänden und ihren überregionalen Zusammenschlüssen für zentrale Aufgaben auf Antrag Zuschüsse zu ihren Personal- und Sachkosten, insbesondere für
1.
die sächliche Ausstattung der Einrichtungen;
2.
die Ausstattung mit Lehr- und Arbeitsmitteln;
3.
die Errichtung und Einrichtung von Jugendbildungsstätten und Jugenderholungseinrichtungen;
4.
die Erprobung von Modellen in der außerschulischen Bildungsarbeit.