(1)
Die öffentliche Anerkennung von Trägern der außerschulischen Jugendbildung im Sinne von § 4 wird ausgesprochen
1.
vom Jugendamt, in dessen Bezirk der Träger seinen Sitz hat und in welchem er ausschließlich und überwiegend tätig ist oder, wenn Sitz und vorwiegende Tätigkeit verschiedenen Jugendamtsbezirken zuzuordnen sind, vom Jugendamt, in dessen Bezirk der Träger ausschließlich oder überwiegend tätig ist,
2.
vom Landesjugendamt, wenn der Träger in den Bezirken mehrerer Jugendämter des Landes oder auf Landesebene tätig ist und in Baden-Württemberg seinen Sitz hat, es sei denn, dass eine überwiegende Tätigkeit nach Nummer 1 vorliegt,
3.
von der obersten Landesjugendbehörde in den übrigen Fällen.
(2)
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 9 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1206) anerkannten oder gemäß § 11 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1963 (GBl. S. 99) als anerkannt geltende Träger der Jugendhilfe - Jugendpflege - gelten auch als anerkannt im Sinne des Gesetzes. Träger der außerschulischen Jugendbildung, die nach diesem Gesetz als anerkannt gelten, anerkannt wurden oder werden, gelten auch als anerkannt im Sinne des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(3)
Die Anerkennung auf Landesebene schließt die Anerkennung der örtlichen Untergliederungen mit ein.