(1)
Angehörige des öffentlichen Dienstes können unter Fortfall der Dienstbezüge zum Dienst bei Trägern der außerschulischen Jugendbildung im Sinne dieses Gesetzes als hauptberufliche Mitarbeiter beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten; sie kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.
(2)
Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nebenamtlich als ständige Mitarbeiter bei Trägern der außerschulischen Jugendbildung tätig sind, sollen in angemessenem Umfang zur Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen für außerschulische Jugendbildung mit Dienstbezügen beurlaubt werden.