Das Recht auf freie Wahl der Leiter und Mitarbeiter in der Jugendbildung sowie die Selbständigkeit der Organisation und die unabhängige Gestaltung von Inhalten und Methoden der außerschulischen Jugendbildung sind im Rahmen dieses Gesetzes gewährleistet.
§ 3
JBiG BW 1996Unabhängigkeit der Träger
Allgemeine Grundsätze
Stand 1996-07-08