(1)
Das Land gewährt auf Antrag Zuwendungen zu den anerkannten Personalkosten für hauptberuflich tätige Bildungsreferenten der Jugendverbände und überregionaler Zusammenschlüsse anerkannter Träger der freien Jugendarbeit.
(2)
Das Nähere regeln die zuständigen Ministerien durch Verwaltungsvorschrift.