(1)
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Gefangenen gewährleistet ist. § 107 Absatz 2 ist zu berücksichtigen.
(2)
Hafträume dürfen nicht mit mehr Gefangenen als zugelassen, höchstens jedoch mit zwei Gefangenen, belegt werden.
(3)
Ausnahmen von Absatz 2 sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
(4)
Ein für eine Belegung mit zwei Gefangenen zugelassener Haftraum muss über eine Grundfläche von mindestens 14 Quadratmetern verfügen.