(1)
Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Straf- und Jugendstrafgefangenen. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
(2)
Die Jugendstrafgefangenen sind verpflichtet, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken.