Die Gefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
§ 59
BbgJVollzGReligiöse Schriften und Gegenstände
Grundversorgung und Freizeit
Stand 2019-06-19