Jurafuchs

§ 119

BbgJVollzG
Grundsatz
Vollzug des Strafarrests
Stand 2019-06-19
(1)
Für den Vollzug des Strafarrests in Anstalten gelten die die Strafgefangenen betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend, soweit § 120 nicht Abweichendes bestimmt.
(2)
§ 120 Absatz 1 bis 3, 7 und 8 gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme vollzogen wird.

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