Jurafuchs

§ 57

BbgJVollzG
Ausstattung des Haftraums
Grundversorgung und Freizeit
Stand 2019-06-19
Die Gefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Gegenstände dürfen nicht in den Haftraum eingebracht werden oder werden aus dem Haftraum entfernt, wenn sie geeignet sind,
1.
die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere die Übersichtlichkeit des Haftraums, zu gefährden oder
2.
bei den Straf- und Jugendstrafgefangenen die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →