Jurafuchs

§ 78

BbgJVollzG
Krankenbehandlung während Lockerungen
Gesundheitsfürsorge
Stand 2019-06-19
(1)
Die Straf- und Jugendstrafgefangenen haben während Lockerungen einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen das Land nur in der für sie zuständigen Anstalt. § 47 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2)
Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange die Straf- und Jugendstrafgefangenen aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.

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