Die Untersuchungsgefangenen dürfen sich auf ihre Kosten von den §§ 57 sowie 59 bis 63 nicht umfasste Annehmlichkeiten verschaffen, soweit und solange die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird.
§ 64
BbgJVollzGAnnehmlichkeiten im Vollzug der Untersuchungshaft
Grundversorgung und Freizeit
Stand 2019-06-19