(1)
Gespräche dürfen überwacht werden, soweit es im Einzelfall
1.
aus Gründen der Sicherheit,
2.
bei den Straf- und Jugendstrafgefangenen wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder
3.
bei jungen Gefangenen aus Gründen der Erziehung
erforderlich ist.
(2)
Gespräche mit Verteidigerinnen und Verteidigern oder mit Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes werden nicht überwacht.