Jurafuchs

§ 37

BbgJVollzG
Überwachung der Gespräche
Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete
Stand 2019-06-19
(1)
Gespräche dürfen überwacht werden, soweit es im Einzelfall
1.
aus Gründen der Sicherheit,
2.
bei den Straf- und Jugendstrafgefangenen wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder
3.
bei jungen Gefangenen aus Gründen der Erziehung

erforderlich ist.

(2)
Gespräche mit Verteidigerinnen und Verteidigern oder mit Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes werden nicht überwacht.

Meine Notizen

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