Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe dient dem Ziel, die Straf- und Jugendstrafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.
§ 2
BbgJVollzGZiel und Aufgabe des Vollzugs der Freiheits- und Jugendstrafe
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2019-06-19