Jurafuchs

§ 18

BbgJVollzG
Unterbringung während der Einschlusszeiten
Unterbringung und Verlegung
Stand 2019-06-19
(1)
Die Gefangenen werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht.
(2)
Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig:
1.
auf Antrag der Gefangenen, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind, oder
2.
wenn Gefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Zustimmung der nicht gefährdeten oder hilfsbedürftigen Gefangenen zur gemeinsamen Unterbringung.

(3)
Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und zur Überwindung einer nicht vorhersehbaren Notlage zulässig.

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