(1)
Die Gefangenen werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht.
(2)
Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig:
1.
auf Antrag der Gefangenen, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind, oder
2.
wenn Gefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Zustimmung der nicht gefährdeten oder hilfsbedürftigen Gefangenen zur gemeinsamen Unterbringung.
(3)
Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und zur Überwindung einer nicht vorhersehbaren Notlage zulässig.