(1)
Die für die Landesvermessung zuständige Behörde stellt die Geobasisdaten der Landesvermessung und die hieraus abgeleiteten Produkte zur Nutzung bereit (§ 4). Hierbei handelt es sich insbesondere um die Geobasisdaten des Informationssystems nach § 9.
(2)
Die für die Landesvermessung zuständige Behörde kann weitere Geobasisdaten und Produkte bereitstellen.
Abschnitt III Liegenschaftskataster