Jurafuchs

§ 10

VermKatG NRW
Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten der Landesvermessung
Stand 2014-04-01
(1)
Die für die Landesvermessung zuständige Behörde stellt die Geobasisdaten der Landesvermessung und die hieraus abgeleiteten Produkte zur Nutzung bereit (§ 4). Hierbei handelt es sich insbesondere um die Geobasisdaten des Informationssystems nach § 9.
(2)
Die für die Landesvermessung zuständige Behörde kann weitere Geobasisdaten und Produkte bereitstellen.

Abschnitt III Liegenschaftskataster

Meine Notizen

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