(1)
Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für die Flurbereinigung zuständigen Ministerium Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung. Dabei sollen insbesondere geregelt werden
1.
die Vorbildungsvoraussetzungen (§ 9 Landesbeamtengesetz) und die sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst,
2.
der Inhalt, das Ziel und die Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes sowie die Dauer des Vorbereitungsdienstes,
3.
die Kürzung der Ausbildung und des Vorbereitungsdienstes durch Anrechnung förderlicher Zeiten sowie die Verlängerung,
4.
die vorzeitige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch die Laufbahnprüfung (Große Staatsprüfung) nach Maßgabe des §§ 22 Abs. 4 und 23 Abs. 4 Satz 2 Beamtenstatusgesetz,
5.
die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes und deren Berücksichtigung bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses,
6.
die Zulassung zur Prüfung, die Art und Zahl der Prüfungsleistungen und das Verfahren der Prüfung,
7.
die Bildung der Prüfungsausschüsse,
8.
die Prüfungsnoten sowie die Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses,
9.
die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung,
10.
die Voraussetzungen für den Aufstieg aus der nächstniedrigeren Laufbahn derselben Fachrichtung.
(2)
Wer die Große Staatsprüfung bestanden hat, darf die Berufsbezeichnung Vermessungsassessorin oder Vermessungsassessor führen.
Abschnitt VII Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen